Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 7. 1. 1983 bei der Beklagten beschäftigt. In seiner derzeitigen Planstelle als Qualitätszugschef begleitet er Fern- und Regionalzüge als Zugbegleiter und führt betriebliche und kundendienstliche Tätigkeiten, größenteils in fahrenden Zügen, aus. Am 4. 11. sowie vom 12. 11. bis 14. 11. 2003 fand wegen der geplante Eingriffe in die privatrechtlichen Dienstverträge der EisenbahnerInnen durch die von der Regierung vorgelegten Gesetzesentwürfe un... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der vorliegenden Klage begehrt der klagende Betriebsrat die Feststellung, daß anläßlich der am 23.März 1988 am Sitz der Beklagten stattgefundenen Betriebsversammlung, welche eine Dienstverhinderung der Angestellten durch 2/3 Stunden zur Folge gehabt habe, ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bestehe und daher der mit der Aprilabrechnung 1988 vorgenommene Abzug für 2 Stunden nicht gerechtfertigt erscheine. Bei dieser Betriebsversammlung, an der mehr al... mehr lesen...
Norm: ArbVG §47 Abs1
Rechtssatz: Dem Arbeitnehmer entsteht aus der Teilnahme an einer Betriebsversammlung kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für diesen Zeitraum. Entscheidungstexte 9 ObA 347/89 Entscheidungstext OGH 17.01.1990 9 ObA 347/89 Veröff: EvBl 1990/94 S 467 = RdW 1990,321 = Arb 10837 = ZAS 1994/1 S 20 (Aigner) Eur... mehr lesen...
Norm: ArbVG §47 Abs1
Rechtssatz: Ein Entgeltanspruch entsteht umso weniger aus der Teilnahme an einer Protestaktion, die gar keine Betriebsversammlung im Sinne der §§ 40 ff ArbVG ist, sondern ein Kurzstreik. Entscheidungstexte 9 ObA 347/89 Entscheidungstext OGH 17.01.1990 9 ObA 347/89 Veröff: EvBl 1990/94 S 467 = RdW 1990,321 = Arb 10837 = ZAS 1994/1 S 20 (Aigner) ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §47 Abs1ArbVG §115 Abs1ArbVG §116
Rechtssatz: Nur die zu einer Betriebsversammlung teilnehmenden Mitglieder des Betriebsrates haben gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 116 ArbVG einen Entgeltfortzahlungsanspruch und gegenüber dem Betriebsratsfonds nach § 115 Abs 1 ArbVG Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten und sonstigen Barauslagen. Entscheidungstexte 9 ObA 347/89 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ArbVG §47 Abs1
Rechtssatz: Streikende Arbeitnehmer haben mangels Leistungsbereitschaft grundsätzlich keinen Entgeltanspruch. Entscheidungstexte 9 ObA 347/89 Entscheidungstext OGH 17.01.1990 9 ObA 347/89 Veröff: EvBl 1990/94 S 467 = RdW 1990,321 = Arb 10837 = ZAS 1994/1 S 20 (Aigner) 8 ObA 23/05y Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...