Entscheidungen zu § 45 ArbVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE OGH 2000/9/7 8ObA80/00y

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Entscheidung | OGH | 07.09.2000

RS OGH 2000/9/7 8ObA80/00y

Norm: ArbVG §43ArbVG §45
Rechtssatz: Die Unwilligkeit des an sich beschlussfähigen, jedoch seine Abwahl fürchtenden Betriebsrats zur Einberufung der Betriebsversammlung (Betriebsgruppenversammlung) bewirkt nicht das Entstehen des subsidiären Einberufungsrechts des § 45 Abs 2 ArbVG. Abhilfe kann durch Anrufung des Gerichts geschaffen werden. Entscheidungstexte 8 ObA 80/00y Entscheidung... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 07.09.2000

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