Rechtssatz
Die Unwilligkeit des an sich beschlussfähigen, jedoch seine Abwahl fürchtenden Betriebsrats zur Einberufung der Betriebsversammlung (Betriebsgruppenversammlung) bewirkt nicht das Entstehen des subsidiären Einberufungsrechts des § 45 Abs 2 ArbVG. Abhilfe kann durch Anrufung des Gerichts geschaffen werden.Die Unwilligkeit des an sich beschlussfähigen, jedoch seine Abwahl fürchtenden Betriebsrats zur Einberufung der Betriebsversammlung (Betriebsgruppenversammlung) bewirkt nicht das Entstehen des subsidiären Einberufungsrechts des Paragraph 45, Absatz 2, ArbVG. Abhilfe kann durch Anrufung des Gerichts geschaffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114072Dokumentnummer
JJR_20000907_OGH0002_008OBA00080_00Y0000_002