Entscheidungsgründe: Der Kläger war beim Beklagten vom 20.4.1970 bis 30.6.1994 beschäftigt. Der Kläger hat das Kfz-Mechanikergewerbe erlernt und ist seit 6.5.1966 Meister des Kfz-Mechanikergewerbes. Schon 1963 hatte der Kläger die Fachschule für Werkmeister der Kfz-Technik abgeschlossen. Vor seinem Eintritt beim Beklagten arbeitete der Kläger bei zwei anderen Kfz-Unternehmen als Angestellter. Er kam mit dem Beklagten aufgrund eines Zeitungsinserates, mit welchem der Beklagte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §41 Abs3 ArbVG § 41 heute ArbVG § 41 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz:
Durch diese Regelung soll klargestellt werden, daß Angestellte kraft Vereinbarung nur dann auch als Angestellte im Sinne der Betriebsverfassung gelten, wenn ihnen unabdingbar alle jene Rechte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GI ABGB §1151 IA ABGB §1152 B ArbVG §41 Abs3 ABGB § 863 heute ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1151 heute ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1444 Db AngG §1 Ia ArbVG §41 Abs3 ABGB § 1444 heute ABGB § 1444 gültig ab 01.01.1812 AngG Art. 1 § 1 heute AngG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 83... mehr lesen...