Entscheidungsgründe: Der Kläger war beim Beklagten vom 20.4.1970 bis 30.6.1994 beschäftigt. Der Kläger hat das Kfz-Mechanikergewerbe erlernt und ist seit 6.5.1966 Meister des Kfz-Mechanikergewerbes. Schon 1963 hatte der Kläger die Fachschule für Werkmeister der Kfz-Technik abgeschlossen. Vor seinem Eintritt beim Beklagten arbeitete der Kläger bei zwei anderen Kfz-Unternehmen als Angestellter. Er kam mit dem Beklagten aufgrund eines Zeitungsinserates, mit welchem der Beklagte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §41 Abs3 ArbVG § 41 heute ArbVG § 41 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz:
Durch diese Regelung soll klargestellt werden, daß Angestellte kraft Vereinbarung nur dann auch als Angestellte im Sinne der Betriebsverfassung gelten, wenn ihnen unabdingbar alle jene Rechte verliehen w... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GI ABGB §1151 IA ABGB §1152 B ArbVG §41 Abs3 ABGB § 863 heute ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1151 heute ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geänd... mehr lesen...
Norm: ABGB §1444 Db AngG §1 Ia ArbVG §41 Abs3 ABGB § 1444 heute ABGB § 1444 gültig ab 01.01.1812 AngG Art. 1 § 1 heute AngG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992 ... mehr lesen...