Entscheidungsgründe: Zur Vorgeschichte wird auf den in dieser Rechtssache ergangenen Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.Juni 1983, 4 Ob 61/83-17, verwiesen. Das Berufungsgericht bestätigte auch im zweiten Rechtsgang das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichts. Es traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Festststellungen: über die Besetzung bestimmter Dienstposten im Unternehmen der beklagten Partei, zu welchen auch der verfahrensgege... mehr lesen...
Norm: ArbVG §37 ArbVG § 37 heute ArbVG § 37 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz:
Erleidet der Arbeitnehmer infolge eines vorsätzlichen Verstoßes des Arbeitgebers gegen § 37 Abs 1 ArbVG einen Schaden (Hier: Erleidet der Arbeitnehmer infolge eines vorsätzlichen Verstoßes des Arbeitgebers g... mehr lesen...
Norm: ArbVG §37 ArbVG § 37 heute ArbVG § 37 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz:
Ein Nachteil im Sinne des § 37 Abs 1 ArbVG kann dem Arbeitnehmer durch eine Weisung oder Rechtshandlung des Betriebsinhabers, durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, aber auch durch eine Unterlassung d... mehr lesen...
Norm: ArbVG §37 ArbVG § 37 heute ArbVG § 37 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz:
Für das subjektive Erfordernis eines Verstoßes des Betriebsinhabers gegen das Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG genügt es aber, daß der Betriebsinhaber den Nachteil wegen einer tatsächlichen oder v... mehr lesen...
Norm: ArbVG §37 ArbVG § 37 heute ArbVG § 37 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz:
§ 37 Abs 1 ArbVG enthält ein Beschränkungsverbot und ein Benachteiligungsverbot. Paragraph 37, Absatz eins, ArbVG enthält ein Beschränkungsverbot und ein Benachteiligungsverbot.
Entsch... mehr lesen...
Norm: ArbVG §37 ArbVG § 37 heute ArbVG § 37 gültig ab 01.07.1974
Rechtssatz: Aus dem Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG ergibt sich, daß die Arbeitnehmer wegen der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht benachteiligt werden dürfen. Für den Tatbestand de... mehr lesen...