Norm: ArbVG §34 Abs1
Rechtssatz: Für organisatorisch getrennte Betriebsabteilungen ist ähnlich wie bei der Kollision von Kollektivverträgen (ecolex 1994, 112; 8 ObA 222/94) die Anwendung verschiedener Kollektivverträge und daher auch verschiedener Gehaltstafeln möglich. Entscheidungstexte 9 ObA 184/97t Entscheidungstext OGH 09.07.1997 9 ObA 184/97t ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34 Abs1AVRAG §3 Abs1
Rechtssatz: Der Betriebsbegriff des § 34 Abs 1 ArbVG und die dazu entwickelte Judikatur sind für die Auslegung des Begriffes "Betrieb" in § 3 Abs 1 AVRAG heranzuziehen. Danach kann ein einheitlicher Betrieb auch von zwei Unternehmen, die gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden sind, aber gemeinsam geleitet werden, geführt werden; die Kündigung von Arbeitnehmern ist auch dann unwirksam, wenn die Beend... mehr lesen...
Norm: ArbVG §33 Abs2 Z2ArbVG §34 Abs1PVG §1 Abs1
Rechtssatz: Das Hauptmünzamt ist als Betrieb im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG und § 1 Abs 1 letzter Halbsatz PVG und nicht als Verwaltungsstelle bzw Dienststelle des Bundes im Sinne des § 33 Abs 2 Z 2 ArbVG und § 1 Abs 1 PVG anzusehen. Entscheidungstexte 9 ObA 256/93 Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 256/93 Veröff: SZ 66/169 = DR... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34 Abs1ArbVG §105 Abs3
Rechtssatz: Anfechtung einer Kündigung. 1) § 105 ArbVG ist nur bei betriebsratspflichtigen Betrieben anzuwenden (VwSlg 6828 A/1965). Es muß sich um einen Betrieb im Sinne der §§ 33 Abs 1 und 34 Abs 1 ArbVG handeln, damit ein Anfechtungsrecht des gekündigten Arbeitnehmers entstehen kann. 2) § 34 Abs 1 ist im wesentlichen mit § 2 Abs 1 BetriebsräteG gleich. In der "organisatorischen Einheit" im Sinne dieser... mehr lesen...