Begründung: Mit Betriebsvereinbarung vom 5. 12. 2000 wurde ein Sozialplan abgeschlossen, der Grundlage für den Bezug einer mit dem Kläger im Jahr 2001 anlässlich der Beendigung seines Dienstverhältnisses vereinbarten Dauerleistung war und in Punkt 5. lautete: „Anstelle der freiwilligen Abfertigung erhalten Angestellte, die vor dem 01. 10. 1953 geboren sind, zum Stichtag 01. 10. 2000 maximal 9,5 Jahre (= 114 Monate) Wartezeit auf die vorzeitige Alterspension gemäß ASVG haben und am A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Arbeitsverhältnis des am 22. 9. 1945 geborenen Klägers als Zweigstellenleiter „zur besonderen Verwendung" der Beklagten wurde per 31. 12. 1999 einvernehmlich aufgelöst. Seither bezieht der Kläger von der Beklagten aufgrund einer Betriebsvereinbarung (BV) eine betriebliche Pension von 3.286,14 EUR brutto monatlich als Gesamtpension. Im Jahr 2005 prüfte die Pensionsversicherungsanstalt über Ersuchen des Klägers, ob und zu welchen Zeitpunkten die Voraussetzung... mehr lesen...
Norm: ArbVG §29ArbVG §31
Rechtssatz: Die firmenmäßige Zeichnung der Betriebsvereinbarung durch den Betriebsinhaber ist im Gesetz nicht vorgesehen; sie ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit für den gemäß § 31 ArbVG Normwirkung entfaltenden Vertrag zu fordern. (§ 48 ASGG) Entscheidungstexte 9 ObA 178/95 Entscheidungstext OGH 25.10.1995 9 ObA 178/95 Veröff: SZ 68/203 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §29ArbVG §31ArbVG §97 Abs1 Z4ArbVG §109 Abs1
Rechtssatz: Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien beschränkt sich bei Bedachtnahme auf die Zielsetzung des Sozialplanes grundsätzlich auf Maßnahmen zugunsten der ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Entscheidungstexte 9 ObA 10/95 Entscheidungstext OGH 25.01.1995 9 ObA 10/95 Veröff: SZ 68/16 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Bank betreibt seit 1963 eine Zweigstelle in Kitzbühel. Dort haben auch die R*** K*** und die S*** K*** ihren Sitz; die BANK FÜR T*** UND V***, das Ö*** C***, die L*** T***, die M***-BANK AG - und zwar im Rahmen des in Kitzbühel ansässigen M***-G*** - sowie die Ö*** P*** und die BANK DER Ö*** P*** (PSK-BANK) betreiben in Kitzbühel gleichfalls Bankgeschäfte. Am 24.12.1987 hielten - wie auch in den vorangegangenen Jahren und dann auch wieder im Jahr ... mehr lesen...
Begründung: Sowohl der für die beiden Fachgewerkschaften auftretende Antragsteller als auch der Antragsgegner sind kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber iS des § 4 Abs 2 ArbVG (vgl Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG 1025 ff). Beide Parteien sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert (vgl Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Alleininhaber der prot. Firma Philipp K***, Leder- und Riemenfabrik in Klagenfurt (im folgenden: Firma K***) und Eigentümer des Hauses Klagenfurt, Bozenergasse 6. In diesem Haus befinden sich Wohnungen für Arbeitnehmer der Firma K***. Eine dieser Wohnungen wird seit Dezember 1970 von der Beklagten, die seit 4. März 1954 Arbeitnehmerin der Firma K*** war, bewohnt. Wegen der Stillegung des Betriebes der Firma K*** wurde das Arbeitsverhältnis der B... mehr lesen...
Norm: ArbVG §3 Abs3ArbVG §31
Rechtssatz: Betriebsvereinbarungen können bestehende Einzelvereinbarungen nur insoweit verdrängen, als sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Entscheidungstexte 9 ObA 252/88 Entscheidungstext OGH 24.10.1988 9 ObA 252/88 Veröff: Arb 10748 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zwischen den Streitteilen wurde ab 8. Jänner 1975 die Arbeitszeit am Freitag in der Zeit von 6 Uhr 30 bis 11 Uhr 10 (mit einer zwanzigminütigen Mittagspause) für den Bauhof mit einer Betriebsvereinbarung vereinbart. Die Lohnzahlung sollte nach dieser Vereinbarung innerhalb der Arbeitszeit erfolgen. Im Laufe des Jahres 1975 beabsichtigte die beklagte Partei die Umstellung auf bargeldlose Lohn- und Gehaltsauszahlung. Es kam zu Verhandlungen mit der klagenden Par... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ABGB §7ABGB §914 IIIBArbVG §31
Rechtssatz: Der normative Teil von Betriebsvereinbarungen ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen; die für die Interpretation von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen normierten Grundsätze des ABGB haben daher hier keine Anwendung zu finden. Entscheidungstexte 9 ObA 29/88 Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9... mehr lesen...
Der Kläger behauptet, er sei mehrere Jahre im Bäckereibetrieb der beklagten Partei als Fahrverkäufer beschäftigt gewesen. Von seinem Lohn sei ihm zu Unrecht ein Betrag von 15.000 S abgezogen worden, weil er angeblich einen Schaden an einem Fahrzeug der beklagten Partei verschuldet habe. Da dies nicht richtig sei, sei die beklagte Partei verpflichtet, dem Kläger diesen Betrag zu zahlen. Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil nach § 21 des im vo... mehr lesen...
Norm: ArbVG §2 Abs2ArbVG §11ArbVG §31
Rechtssatz: Vereinbarungen oder normative Bestimmungen materiellrechtlicher Natur sind für die Betroffenen grundsätzlich - sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen - verbindlich. Entscheidungstexte 4 Ob 1/75 Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 1/75 Veröff: SZ 48/16 = EvBl 1975/... mehr lesen...