RS OGH 2026/2/19 9ObA29/88; 9ObA520/88; 9ObA347/00w; 9ObA154/01i; 9ObA257/01m; 8ObA137/02h; 8ObA77/0

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Veröffentlicht am 13.04.1988
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Rechtssatz

Der normative Teil von Betriebsvereinbarungen ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen; die für die Interpretation von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen normierten Grundsätze des ABGB haben daher hier keine Anwendung zu finden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050963

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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