Entscheidungsgründe: Die Klägerin war beim beklagten Verein in der Zeit vom 4. 9. 2006 bis 31. 10. 2007 als Kindergartenpädagogin angestellt. Auf dieses Arbeitsverhältnis war der Mindestlohntarif für Angestellte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen anwendbar. Strittig ist im Revisionsverfahren nur mehr die Frage, ob es sich bei der früheren Tätigkeit der Klägerin bei der Stadt Wien als Kindergartenassistentin in der Zeit vom 1. 8. 1994 bis 30. 9. 1997, während de... mehr lesen...
Norm: ABGB §6ABGB §7ArbVG §22ArbVG §24ERVO 1994
Rechtssatz: Der Mindestlohntarif ist eine Verordnung. Die Auslegung hat nach den §§ 6, 7 ABGB zu erfolgen. Entscheidungstexte 4 Ob 75/75 Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 75/75 Veröff: Arb 9429 4 Ob 120/77 Entscheidungstext OGH 11.10.1977 4 Ob 120/77 Veröff: Arb 9627 ... mehr lesen...