RS OGH 2025/12/16 4Ob75/75; 4Ob120/77 (4Ob121/77); 9ObA122/95; 9ObA299/99g; 9ObA202/00x; 8ObA87/01d;

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Veröffentlicht am 16.12.1975
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Rechtssatz

Der Mindestlohntarif ist eine Verordnung. Die Auslegung hat nach den §§ 6, 7 ABGB zu erfolgen.Der Mindestlohntarif ist eine Verordnung. Die Auslegung hat nach den Paragraphen 6, 7, ABGB zu erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0008777

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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