Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist zutreffend, daß die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin, die beim Diebstahl eines Lippenstiftes ertappt und am Folgetag entlassen wurde, verspätet ist, wenn die Klage erst 14 Tage nach der Entlassung bei Gericht einlangte. Es genügt daher auf dessen rechtliche Beurteilung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Rechtsan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der (mit einer Unterbrechung von einem Jahr) seit 1976 bei der Klägerin beschäftigte Beklagte war seit 1988 Vorsitzender des Zentralbetriebsrates. Er war gemäß § 117 ArbVG von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freigestellt. Der (mit einer Unterbrechung von einem Jahr) seit 1976 bei der Klägerin beschäftigte Beklagte war seit 1988 Vorsitzender des Zentralbetriebsrates. Er war gemäß Paragraph 117, ArbVG von der Arbeitsleistung unter Fortza... mehr lesen...
Begründung: Die klagende und gefährdete Partei (im folgenden Kläger genannt) ist seit 27.April 1976 bei der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgende beklagte Partei genannt) beschäftigt, und zwar zunächst als Buffetverkäufer, dann als Liegewagenbegleiter und schließlich als Schlafwagenschaffner. Am 16.März 1988 wurde der Kläger zum Betriebsratsmitglied gewählt, kurz darauf von der beklagten Partei vom Dienst freigestellt. Im Mai 1988 wurde der Kläger zum Vors... mehr lesen...
Begründung: Die Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden kurz: Klägerin) begehrt mit der am 17.8.1992 eingebrachten Klage, der am 12.8.1992 ausgesprochenen Entlassung der gefährdeten Partei (kurz: Beklagter) zuzustimmen; später wurde in eventu Zustimmung zur Kündigung begehrt. Der Beklagte, der Mitglied des Betriebsrats sei, mache durch sein Verhalten seit November 1991 eine weitere Zusammenarbeit unmöglich. Er durchsuche fremde Unterlagen, beschimpfe die Unternehmensle... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin entließ den Beklagten, der Mitglied des Betriebsrates ist, wegen erheblicher Ehrverletzung (§ 122 Abs 1 Z 5 ArbVG) und begehrte die nachträgliche Zustimmung des Gerichtes zur Entlassung gemäß § 122 Abs 3 ArbVG. Die Klägerin entließ den Beklagten, der Mitglied des Betriebsrates ist, wegen erheblicher Ehrverletzung (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 5, ArbVG) und begehrte die nachträgliche Zustimmung des Gerichtes zur Entlassung gemäß Paragraph 122, Ab... mehr lesen...
Norm: ArbVG §115 Abs3 ArbVG §122 Abs3 ArbVG § 115 heute ArbVG § 115 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010 ArbVG § 115 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986 ArbV... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der seit April 1981 bei der Klägerin beschäftigte Beklagte ist seit 26. April 1982 Mitglied des Betriebsrats. Er hat keinen Beruf erlernt. Vor seiner Arbeitsaufnahme bei der Klägerin war er in der Agrarindustrie als Maschinenarbeiter tätig. Mit der vorliegenden als Antrag bezeichneten Klage begehrt die Klägerin, "der Kündigung des Beklagten die Zustimmung zu erteilen", da sich dieser trotz Verwarnung und Vorhalt der Folgen seines Verhaltens geweigert hab... mehr lesen...
Der Erstkläger war seit 1. April 1975, der Zweitkläger seit 1. Juni 1971 Angestellter der protokollierten Firma Alfred H; ihr monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 8 590 S (Erstkläger) bzw. 12 275 S (Zweitkläger), jeweils 14 x im Jahr. Der Erstkläger war Betriebsratsobmann, der Zweitkläger Betriebsratsobmann-Stellvertreter. Am 27. April 1978 wurde der Zweitkläger, am 18. Mai 1978 der Erstkläger mit der Begründung: entlassen, daß Entlassungsgrunde nach S 122 Abs. 1 Z. 2 und 5 ArbVG... mehr lesen...