Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist seit 28. Oktober 1985 als einer von zwei Betriebsschlossern im Betrieb der klagenden Partei beschäftigt. Am 16. April 1987 wurde er zum Betriebsratsmitglied gewählt. Die klagende Partei begehrt Zustimmung zur Kündigung des Klägers. Am 1. Juni 1987 sei eine Kleberauftragsmaschine wegen eines Materialbruches ausgefallen. Der Beklagte sei beauftragt worden, die schadhaften Teile auszuwechseln und neue Teile aus Aluminium - nicht jedoch aus Eise... mehr lesen...
Norm: ArbVG §121 Abs3 ArbVG § 121 heute ArbVG § 121 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
Rechtssatz:
Eine Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes aus Gründen der Arbeitsdisziplin kann nur dann nicht zugemutet werden, wenn die beharrlichen Pflichtverletzun... mehr lesen...