Entscheidungsgründe: Die Beklagte, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines Elektrizitätswerks ist, hat insgesamt sechs Gesellschafter, nämlich die Marktgemeinde R***** als Hauptgesellschafterin mit einer Stammeinlage von EUR 10,909.500 sowie fünf weitere Gesellschafter, nämlich den Bürgermeister sowie Gemeinderäte bzw Gemeindevorstände der Marktgemeinde R***** mit Stammeinlagen von je EUR 100. Die Beklagte hat zu keiner Zeit im Durchschnitt mehr als 300 Arbeitnehmer beschäf... mehr lesen...
Norm: ArbVG §110 Abs5 GmbHG §29 ArbVG § 110 heute ArbVG § 110 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2017 ArbVG § 110 gültig von 18.08.2006 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006 ArbVG § 110 gültig von 08.1... mehr lesen...