Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §109 Abs2;ArbVG §97 Abs1 Z4; Beachte Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;
Rechtssatz: Um zu erkennen, ob eine auf § 109 Abs 3 ArbVG beruhende Entscheidung der Schlichtungsstelle, wonach 8 Prozent der Beschäftigten kein erheblicher Teil der Arbeitnehmerschaft iSd § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG sei, gerechtfertigt ist, ist die Angabe, welcher Teil de... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §109 Abs2;ArbVG §159; Beachte Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;
Rechtssatz: Sache der Schlichtungsstelle ist es, nach der Zuständigkeitsnorm des § 159 ArbVG, eine Erledigung des Einzelfalles zu treffen, nicht aber "Rechtssicherheit und Klarheit für zukünftige Fälle" herbeizuführen. European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §109 Abs2;ArbVG §97 Abs1 Z4; Beachte Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;
Rechtssatz: Nach dem Begriff der "Erheblichkeit", den der Gesetzgeber des ArbVG gebraucht hat, muss ein nicht unwesentlicher Teil der Arbeitnehmerschaft von den Nachteilen der Betriebsänderung betroffen sein. Bei einem Prozentsatz von 8 Prozent kann dies jedoch noch... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)60/03 Kollektives Arbeitsrecht62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: ABGB §7;AMFG §45a;ArbVG §109 Abs2;ArbVG §97 Abs1 Z4;BeschäftigungsstandV 1982; Beachte Besprechung in:ZAS 1987/4, S 128; Infos 1987/1;
Rechtssatz: Ein Anteil von 8 Prozent der Arbeitnehmer ist noch kein "erheblicher" Anteil gem § 97 Abs 1 Z 4 und § 109 Abs ... mehr lesen...