Entscheidungsgründe: 1.) Zur Parteienberichtigung: Die Spaltung der beklagten Partei wirkt ipso iure als Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1, 14 SpaltG), sodass gemäß § 235 Abs 5 ZPO vorzugehen war. Die Spaltung der beklagten Partei wirkt ipso iure als Gesamtrechtsnachfolge (Paragraphen eins,, 14 SpaltG), sodass gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO vorzugehen war. 2.) Zur Revision: Bereits am 27. 10. 1978 war zwischen der Geschäftsführung der beklagten Pa... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt mit der Behauptung, dass der Betriebsrat der verschlechternden Versetzung nicht zugestimmt habe, die Feststellung, nicht zur Arbeitsleistung am neuen Betriebsstandort der Beklagten in St***** verpflichtet zu sein. Im Dienstzettel sei S***** als Arbeitsort ausdrücklich vereinbart worden. Eine Tätigkeit in dem 70 km von seinem Wohnort entfernten neuen Betriebsstandort sei dem Kläger unzumutbar. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klage... mehr lesen...
Norm: ArbVG §109 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Verlegung des ganzen Betriebes ist eine Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs 1 Z 2 ArbVG. Wenn auch "wesentliche Nachteile" für die Arbeitnehmerschaft im Rahmen des § 109 ArbVG im Rahmen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates berücksichtigt werden können, handelt es sich hiebei nicht um die Prüfung individueller Nachteile, sondern um solche für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft. Da... mehr lesen...
Norm: ArbVG §109 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die Verlegung des ganzen Betriebes ist eine Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs 1 Z 2 ArbVG. Wenn auch "wesentliche Nachteile" für die Arbeitnehmerschaft im Rahmen des § 109 ArbVG im Rahmen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates berücksichtigt werden können, handelt es sich hiebei nicht um die Prüfung individueller Nachteile, sondern um solche für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft. Da... mehr lesen...
Norm: ArbVG §109 Abs1
Rechtssatz: Eine Betriebsänderung liegt dann nicht vor, wenn zwar alle Arbeitnehmer gekündigt werden, ihnen aber der Abschluß neuer Arbeitsverhältnisse angeboten wird (infas 1987 A 92). Entscheidungstexte 8 ObS 3/95 Entscheidungstext OGH 11.05.1995 8 ObS 3/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Norm: ArbVG §29ArbVG §31ArbVG §97 Abs1 Z4ArbVG §109 Abs1
Rechtssatz: Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien beschränkt sich bei Bedachtnahme auf die Zielsetzung des Sozialplanes grundsätzlich auf Maßnahmen zugunsten der ausgeschiedenen Arbeitnehmer. Entscheidungstexte 9 ObA 10/95 Entscheidungstext OGH 25.01.1995 9 ObA 10/95 Veröff: SZ 68/16 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger war vom 1.5.1960 bis 31.10.1964 und vom 1.2.1969 bis 31.5.1988 als technischer Angestellter und der Zweitkläger vom 27.8.1956 bis 2.5.1988 als Monteur bei der Firma H*** UND B*** AG (früher Wiener Brückenbau und Eisenkonstruktions AG; dann V*** Alpine H*** AG) beschäftigt. Der Erstkläger war seit Oktober 1970 im Betriebsrat dieses Unternehmens tätig und übte seit Februar 1984 die Funktion des Vorsitzenden des Angestelltenbetriebsrates aus. Über ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §29ArbVG §97 Abs1 Z4ArbVG §109 Abs1IESG §1 Abs3 Z1KO §27
Rechtssatz: Auch Sozialpläne unterliegen als Betriebsvereinbarungen neben den besonderen Vorschriften des ArbVG den Bestimmungen des ABGB. Der Anschluss eines Sozialplans ist ein Rechtsgeschäft, welches bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung ausgesetzt sein kann. Sind die Ansprüche aus dem Sozialplan durch eine anfechtbare Rechtshandlung im ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §109 Abs1
Rechtssatz: Die (drohende) Insolvenz ist für sich allein niemals eine Betriebsänderung. Entscheidungstexte 9 ObS 6/90 Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObS 6/90 Veröff: EvBl 1991/4 S 16 = WBl 1990,305 = ecolex 1990,632= RdW 1991,151 8 ObS 3/95 Entscheidungstext OGH 11.05.1995 8 ObS 3/95 ... mehr lesen...