RS OGH 1990/6/27 9ObS6/90 (9ObS7/90), 9ObA293/01f, 8ObS12/12s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1990
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Norm

ArbVG §29
ArbVG §97 Abs1 Z4
ArbVG §109 Abs1
IESG §1 Abs3 Z1
KO §27

Rechtssatz

Auch Sozialpläne unterliegen als Betriebsvereinbarungen neben den besonderen Vorschriften des ArbVG den Bestimmungen des ABGB. Der Anschluss eines Sozialplans ist ein Rechtsgeschäft, welches bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung ausgesetzt sein kann. Sind die Ansprüche aus dem Sozialplan durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der AnfO oder der KO erhoben worden, gebührt gemäß § 1 Abs 3 Z 1 IESG auch kein Insolvenzausfallgeld.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 6/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObS 6/90
    Veröff: EvBl 1991/4 S 16 = WBl 1990,305 = RdW 1991,151
  • 9 ObA 293/01f
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 293/01f
    Vgl auch; nur: Auch Sozialpläne unterliegen als Betriebsvereinbarungen neben den besonderen Vorschriften des ArbVG den Bestimmungen des ABGB. Der Anschluss eines Sozialplans ist ein Rechtsgeschäft, welches bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung ausgesetzt sein kann. (T1); Beisatz: Eine Anfechtung der Betriebsvereinbarung (hier: wegen Willensmängeln) ist den Vertragsparteien unbenommen, doch muss dies, solange der Text einer Betriebsvereinbarung unverändert besteht, ohne Einfluss auf die Normadressaten bleiben, denen gegenüber die Textierung verbindliche Wirkung entfaltet. (T2)
  • 8 ObS 12/12s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 ObS 12/12s
    Vgl; Veröff: SZ 2012/131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050972

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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