Norm: ArbVG §101ArbVG §109
Rechtssatz: Auch die verschlechternde Versetzung des unkündbaren Arbeitnehmers bedarf gemäß § 101 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrats. Dass der Grund der Versetzung in der Stilllegung eines Betriebsteiles im Sinn des § 109 ArbVG liegt, vermag den Versetzungsschutz des § 101 ArbVG nicht auszuschließen. Entscheidungstexte 9 ObA 35/05w Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §109ArbVG §113 Abs4 Z2 litgPBVG §73 Abs2 Z6 lith
Rechtssatz: Da im Falle der Errichtung eines Zentralausschusses diesem die Mitwirkung bei Betriebsänderungen obliegt, soweit nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereichs eines Personalausschusses oder eines Betriebes berührt werden, ist der Personalausschuss nicht legitimiert, Klage im Zusammenhang mit der österreichweiten Schließung von Postämtern zu... mehr lesen...
Norm: ArbVG §97 Abs1 Z4ArbVG §109UrlG §9
Rechtssatz: Sozialpläne dienen dem Schutz der wirtschaftlich Schwachen. Zahlreiche Ansprüche, die Sozialpläne gewähren, verfolgen das Ziel, dem Arbeitnehmer bisher zugestandene Rechtspositionen solange wie möglich zu erhalten bzw deren Verlust auszugleichen. Zur Gruppe dieser durch Sozialpläne gewährten Entgeltleistungen gehört etwa die Auszahlung der Weihnachtsremuneration, obwohl das Arbeitsverhältnis ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §109
Rechtssatz: Eine wirtschaftliche Zwangslage des Unternehmens, die eine sofortige Betriebsänderung erfordert, läßt die Notwendigkeit unberührt, den Betriebsrat vor der abschließenden Entscheidung über die Betriebsänderung nach §§ 111, 112 BetrVG einzuschalten. Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104406 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §109
Rechtssatz: Das im § 112 Abs 2 BetrVG vorgesehene Einigungsverfahren kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn der Unternehmer die Betriebsänderung (Betriebsstillegung) und die Kündigungen der Arbeitnehmer endgültig beschlossen hat. Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104444 Dokumentnummer JJR_19760914_AUSL000_001... mehr lesen...
Norm: ArbVG §109
Rechtssatz: Der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs 3 BetrVG wird nicht durch einen Sozialplan beseitigt, der nach der Einleitung der Betriebsänderung (Betriebsstillegung) und den dieserhalb ausgesprochenen Kündigungen gegenüber den Arbeitnehmern zustandekommt. Ob der Anspruch auf Abfindung auf Ansprüche aus dem Sozialplan anzurechnen ist, war nicht zu entscheiden. Schlagworte *D* ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §109
Rechtssatz: Die nachträgliche Erklärung des Betriebsrates, er wolle keine rechtlichen Schritte wegen des unterbliebenen Versuchs eines Interessenausgleichs unternehmen, ändert nichts an dem Bestehen des Anspruchs auf Nachteilsausgleich, der einem Arbeitnehmer nach § 113 Abs 3 BetrVG erwachsen ist. Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1976:RS010... mehr lesen...
Norm: ArbVG §109
Rechtssatz: Das in §§ 111, 112 BetrVG vorgesehene Verfahren, also auch einschließlich des Versuchs einen Interessenausgleichs, muß noch in einem Stadium abgewickelt werden, in dem der Plan zur Betriebsänderung noch nicht, und zwar auch noch nicht teilweise verwirklicht ist. Der Unternehmer muß den Betriebsrat einschalten, bevor er darüber entschieden hat, ob und inwieweit die Betriebsänderung erfolgt. Ob das Verfahren nach § 11... mehr lesen...