RS OGH 1976/9/14 1AZR784/75

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Veröffentlicht am 14.09.1976
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Norm

ArbVG §109
  1. ArbVG § 109 heute
  2. ArbVG § 109 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  3. ArbVG § 109 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Rechtssatz

Die nachträgliche Erklärung des Betriebsrates, er wolle keine rechtlichen Schritte wegen des unterbliebenen Versuchs eines Interessenausgleichs unternehmen, ändert nichts an dem Bestehen des Anspruchs auf Nachteilsausgleich, der einem Arbeitnehmer nach § 113 Abs 3 BetrVG erwachsen ist.Die nachträgliche Erklärung des Betriebsrates, er wolle keine rechtlichen Schritte wegen des unterbliebenen Versuchs eines Interessenausgleichs unternehmen, ändert nichts an dem Bestehen des Anspruchs auf Nachteilsausgleich, der einem Arbeitnehmer nach Paragraph 113, Absatz 3, BetrVG erwachsen ist.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104445

Dokumentnummer

JJR_19760914_AUSL000_001AZR00784_7500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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