Rechtssatz: Entlassungsgründe können auch während eines schwebenden Kündigungsanfechtungsverfahrens nach §105 Abs3 ArbVG verwirklicht werden und berechtigen den Dienstgeber zu einer Eventualentlassung (so schon Arb9707). Entscheidungstexte 8 ObA 59/04s Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 ObA 59/04s European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS01191... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Klage auf Anfechtung einer (rechtswirksamen!) Kündigung nach § 105 Abs 3 ArbVG ist eine Rechtsgestaltungsklage; sie ist daher nicht auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses zu richten. Urteilen über den "Fortbestand des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des § 61 Abs 1 Z 1 und § 62 Abs 3 ASGG können auch Rechtsgestaltungsklagen zugrundeliegen, mit denen eine zunächst schwebend rechtswirksame Kündigung gemäß § 105 Abs 7 ArbVG (idF BGBl 1990/411) rüc... mehr lesen...