Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit 1988 in einem Rehabilitationszentrum der beklagten Partei beschäftigt, zuletzt als Stellvertreterin des Verwalters; ihr Dienstverhältnis unterlag der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A). Sie war unter anderem zuständig für die Anschaffung von Lebensmitteln, Reinigungsmaterial, medizinischem Verbrauchsmaterial sowie für die Arbeiter im Küchenbereich, im Reinigungsbereich und in der Wäsch... mehr lesen...