Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 1. September 1976 als diplomierte medizinisch-technische Assistentin in der fachärztlichen Begutachtungsstation der Landesstelle Graz der Beklagten beschäftigt. Seit dem Beginn ihres Arbeitsverhältnisses hatte sie an atemphysiologischen Untersuchungen mitzuwirken. Auf Grund dieser Tätigkeit bezog sie eine Erschwerniszulage im Sinne des § 48 Abs 1 Z 2 lit d der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österre... mehr lesen...