Der Kläger ist zahntechnischer Angestellter der beklagten Sbg. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in der in B befindlichen Nebenstelle des Zahnambulatoriums Salzburg. Auf das Dienstverhältnis der Parteien findet die Dienstordnung für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DOA) Anwendung. Die beklagte Partei hat unter der Nr. 23/80 eine undatierte Dienstanweisung für die in ihren Zahnambulatorien beschäftigten Zahntechniker im Jahr 1980 erlas... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IA ArbVG §96 ArbVG §100 ABGB § 1151 heute ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ArbVG § 96 heute ArbVG § 96 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I ... mehr lesen...