Norm: FBG §17 Abs1 FBG § 17 heute FBG § 17 gültig ab 01.01.1998
Rechtssatz: Ein Verbesserungsverfahren kommt bei fehlenden Urkunden in der Regel dann nicht in Betracht, wenn diese überhaupt erst errichtet werden müssen, sofern die Beschaffung der ? erst zu erstellenden ? Urkunden nicht g... mehr lesen...