Norm: ELG §6KO §21 Abs4
Rechtssatz:
Der Masseverwalter kann nicht mit Erfolg das auf § 21 KO gestützte Begehren auf Lieferung von elektrischer Energie gegen die Elektrizitätsgesellschaft stellen, wenn vor Schluß der mündlichen Verhandlung der Lieferungsvertrag durch die vertraglich vorgesehene Kündigung der Gesellschaft ausgelöst wurde. Der Masseverwalter kann nicht mit Erfolg das auf Paragraph 21, KO gestützte Begehren auf Lieferung... mehr lesen...