Beschluss gefasst: Dem „Revisionsrekurs" wird nicht Folge gegeben. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. II. zu Recht erkannt: Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. römisch zwei. zu Recht erkannt: Rechtliche Beurteilung Zur Revision: Die Anwendbarkeit des NÖ SÄG auf das Dienstverhältnis der Klägerin ist zwischen den Parteien nicht strittig (vgl § 1 Abs 1 NÖ SÄG). Gemäß § 6 Abs 2 NÖ SÄG ist die Dienstei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war von Jänner 1998 bis August 2000 als Oberärztin im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus beschäftigt. Die Arbeitszeit der Ärzte im Krankenhaus der Beklagten gliedert sich in eine Kernarbeitszeit (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) von sechs Stunden (7 bis 13 Uhr) sowie eine Dienstzeit außerhalb dieser Stunden (nachmittags/nachts; Feiertage, Samstage und Sonntage). Von Montag bis Freitag ist eine Vollversorgung, an Samsta... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist als Oberarzt im von der Beklagten betriebenen Krankenhaus beschäftigt. Die Arbeitszeit der Ärzte im Krankenhaus der Beklagten gliedert sich in eine Kernarbeitszeit (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) von sechs Stunden (7.30 bis 13.30 Uhr) sowie eine Dienstzeit außerhalb dieser Stunden (nachmittags/nachts; Feiertage, Samstage und Sonntage); außer Streit steht, dass der Kläger an den Wochentagen im Durchschnitt 6,67 Stunden (st... mehr lesen...
Zu II: Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1. 1. 1998 als Sekundararzt mit ius practicandi beschäftigt. 1998 verrichtete er an vier von zwölf möglichen Feiertagen, 1999 an acht von zwölf möglichen Feiertagen Dienst. Von acht möglichen Feiertagen bis August 2000 hatte er dreimal Dienst. An den übrigen Feiertagen hatte er dienstfrei. Die Arbeitszeit der Ärzte im Krankenhaus gliedert sich in eine Kernarbeitszeit (Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage) von sechs Stunden ... mehr lesen...
Norm: WARG §9 Abs2WRG §63 litbWRG §111 Abs4
Rechtssatz:
Die bloß allgemeine Zusage des in seinen Rechten Betroffenen, einem bestimmten Wasserleitungs- oder Wasserbenutzungsprojekt nicht entgegenzutreten, stellt mangels Schaffung eines Privatrechtstitels keine taugliche Grundlage für den Entfall der in § 9 Abs 2 WRG normierten Bewilligungspflicht dar. Die bloß allgemeine Zusage des in seinen Rechten Betroffenen, einem bestimmten Wasse... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 9. 6. 1993 Alleineigentümer einer Liegenschaft, auf der sich unter anderem ein Wohnhaus und ein Wirtschaftsgebäude befinden. Die Klägerin ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 2. 6. 1970 Alleineigentümer einer Liegenschaft, auf deren Grundstücken sich unter anderem ein Hochbehälter und eine Wasserleitung, die zum Wirtschaftsgebäude des Beklagten führt, befinden. Diese Anlagen werden von einer gefassten Quelle ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war bei der beklagten Partei ca 30 Jahre als Vertreter beschäftigt. Er war ein guter Vertreter. 1993 übernahm er das Verkaufsgebiet Wien. Das Dienstverhältnis endete per 31. 1. 2000 wegen Antritts des Ruhestandes. Das Aufgabengebiet des Klägers bestand in der Vermittlung von Kauf- und Mietverträgen über diverse Baumaschinen, wie beispielsweise Kräne, Bagger, Lader, Raupen, Fahrbetonmischer und Betonmischanlagen für die beklagte Partei. Der Entgeltanspruch de... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegner sind auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der Arbeitgeber; sämtliche Parteien sind gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig. Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegner sind auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Zusammenhang mit der Übernahme der beklagten Partei durch die T*****-Gruppe im Jahr 1983 war beabsichtigt, den bis dahin nach verschiedenen Abteilungen variierenden Prämienlohn zu vereinheitlichen. Am 28.3.1984 wurde zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei eine Vereinbarung (Richtlinien für die Lohnverrechnung - im folgenden kurz Richtlinien) geschlossen, in der für die Lohnverrechnung 3 Ausgangswerte festgelegt wurden. Satz 1 war der jew... mehr lesen...
Begründung: Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner sind kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG (Floretta in Floretta-Strasser, HandkommzArbVG 1025 und 1027). Beide Parteien sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert (vgl Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988, 311). Sowohl der Antragstel... mehr lesen...
Norm: ARG §9 Abs2UrlG §6 Abs3 ARG § 9 heute ARG § 9 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022 ARG § 9 gültig von 01.07.1984 bis 31.05.2022
Rechtssatz:
Entsprechend dem Ausfallsprinzip darf der Arbeitn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten vom 8.September 1980 bis 31. März 1986 als Vertreter im Außendienst angestellt. Seine erste Einstufung erfolgte vorerst in die Beschäftigungsgruppe IV/15 des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten, wobei als Grundgehalt zunächst S 11.785 vereinbart wurde. Ab Beginn der Außendienstätigkeit im November 1980 erhielt der Kläger eine garantierte Mindestprovision von monatlich S 4.000 zusätzlich. Seine Provision betrug je na... mehr lesen...
Norm: ARG §9 Abs2 AZG §10 GewO 1859 §82a litd ARG § 9 heute ARG § 9 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022 ARG § 9 gültig von 01.07.1984 bis 31.05.2022 AZG § 10 heute ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab dem Jahre 1976 mit Unterbrechungen, zuletzt vom 25.Mai bis 13.Juni 1987 im Transportbetrieb der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt. Er arbeitete bei Bedarf fallweise auch an Samstagen, und zwar im Jahre 1984 6mal, 1985 3mal und 1986 7mal. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 72 S brutto. Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe - ausgenommen die Urlaubsbestim... mehr lesen...