Entscheidungen zu § 7 Abs. 1 ARG

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS UVS Kärnten 1997/06/16 KUVS-487-489/2/97

Rechtssatz: Der Zweck der Bestimmung des § 7 Abs 1 ARG ist es sicherzustellen, daß den Arbeitnehmern an Feiertagen eine entsprechende Ruhezeit eingeräumt wird, wobei es die Pflicht des Arbeitgebers ist, die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens einzuhalten. Bei Nichtgewährung der gesetzlichen Feiertagsruhe wird unmittelbar in die Rechte der Arbeitnehmer auf Gewährung der erforderlichen Ruhezeit eingegriffen. Die genannte Bestimmung ist genauestens einzuhalten und unterliegt keinesfalls ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 16.06.1997

RS UVS Steiermark 1994/06/10 30.1-26/94

Rechtssatz: Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs 1 Z 1 ARG (Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe) gilt nicht auch für die vorgeschriebene Wochenruhe nach § 4 ARG; es gilt weiters nicht, wenn ein Feiertag auf einen Samstag fällt. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 10 Abs 1 Z 1 ARG, wonach die betreffenden Reinigungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten einen derartigen Umfang haben müssen, daß sie nicht bis spätestens Samstag, 15.00 Uhr, abgeschlossen werden k... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 10.06.1994

RS UVS Kärnten 1992/01/08 KUVS-208/3/91

Rechtssatz: Die Faßproduktion fällt nicht unter die in der Arbeitsruhegesetzverordnung in Punkt III umschriebene Ausnahme "Hüttenwerke und Metallverarbeitung", da es sich bei der Faßproduktion um keinen oder nur schwer unterbrechbaren Produktionsprozeß handelt. Aber selbst wenn die Faßproduktion zur Ausnahme der "Metallverarbeitung" zählen würde, exkulpiert dies den Beschuldigten deshalb nicht, weil die Faßproduktion für sich allein keinen Grund für eine Ausnahme von der Feiertagsruhe herz... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 08.01.1992

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