RS UVS Steiermark 1994/06/10 30.1-26/94

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Veröffentlicht am 10.06.1994
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Rechtssatz

Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs 1 Z 1 ARG (Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe) gilt nicht auch für die vorgeschriebene Wochenruhe nach § 4 ARG; es gilt weiters nicht, wenn ein Feiertag auf einen Samstag fällt. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 10 Abs 1 Z 1 ARG, wonach die betreffenden Reinigungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten einen derartigen Umfang haben müssen, daß sie nicht bis spätestens Samstag, 15.00 Uhr, abgeschlossen werden können, um als Ausnahme zu gelten.

Schlagworte
Arbeits- und Sozialrecht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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