Begründung: Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung der Arbeitnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ArbVG. Erst-, Zweit- und Drittantragsgegner sind Teilorganisationen katholischer Orden. Gemäß dem Art 2 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich vom 5.6.1933 (BGBl. 34/2) genießt die katholische Kirche in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung. Ihre einzelnen Einrichtungen, welche nach dem kanonischen Recht Rechtspersönlichkeit ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1.August 1987 als Turnusarzt beschäftigt. Er hat einschließlich der Zulagen ein monatliches Bruttogehalt von S 19.827. Für seine Tätigkeit im Mai 1988 erhielt er zusätzlich S 5.206,50 an Nachtdienstzulage und S 1.737 an Aufwandsentschädigung für den Nachtdienst. Ein Kollektivvertrag besteht nicht. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger insgesamt S 20.309,81 sA an restlichem Entgelt. Er habe im Mai 1988 165 Normalarb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 16. Februar 1970 Vertragsbediensteter des Landes Steiermark und im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz als Diplomkrankenpfleger beschäftigt. Mit Erlaß vom 9. Februar 1968 ordnete die Steiermärkische Landesregierung für den Bereich dieses Krankenhauses an, daß den Bediensteten im Turnusdienst, die an den ihnen gebührenden Ruhetagen zu Dienstleistungen herangezogen werden, binnen 2 Monaten ein Ersatzruhetag zu gewähren... mehr lesen...
Norm: ARG §7 Abs6ARG §9 Abs5
Rechtssatz: Geleistete Feiertagsarbeit ist gemäß § 9 Abs 5 ARG durch zusätzliches Entgelt abzugelten; die in § 7 Abs6 ARG vorgesehene Gewährung von Zeitausgleich kann nicht mit Betriebsvereinbarung vereinbart werden, insbesonders nicht durch Abänderung einer einzelvertraglich vorgesehenen überproportionalen Abgeltung in eine Zeitausgleichsregelung in einem Verhältnis 1 : 1. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 25. Mai 1981 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Da er Transporte im In- und Ausland durchzuführen hatte, leistete er beträchtliche Überstunden. Er vereinbarte im Jahre 1983 mit dem Geschäftsführer der Beklagten die Zahlung eines Überstundenpauschales für 30 Stunden Mehrarbeit mit einem 50 %-igen Zuschlag pro Monat und die Vergütung der darüber hinaus erbrachten Überstunden in Form von Zeitausgleich. Am 23. Juli 1985 schloß die B... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab dem Jahre 1976 mit Unterbrechungen, zuletzt vom 25.Mai bis 13.Juni 1987 im Transportbetrieb der Beklagten als LKW-Fahrer beschäftigt. Er arbeitete bei Bedarf fallweise auch an Samstagen, und zwar im Jahre 1984 6mal, 1985 3mal und 1986 7mal. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 72 S brutto. Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe - ausgenommen die Urlaubsbestimmu... mehr lesen...
Norm: ARG §7 Abs6AZG §10GewO 1859 §82 litfKollV für Bauindustrie und Baugewerbe §3 Z2
Rechtssatz: Zeitausgleich für Leistung von Überstunden oder Feiertagsarbeit bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es ist bei Ausgleich mit Normalarbeitszeit nicht im Verhältnis 1 : 1 zu gewähren, sondern es sind die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Zuschläge entsprechend zu berücksichtigen. Wird die Überstundenleistung ohne V... mehr lesen...