Norm: ARG §6 Abs3nö GdBDO §46 Abs5nö GdVBG §4b Abs3 ARG § 6 heute ARG § 6 gültig ab 01.07.1984
Rechtssatz:
Gemäß § 46 Abs 5 NÖ GBDO iVm § 4b Abs 5 NÖ GVBG ist im Turnus- oder Wechseldienst der an einem Ersatzruhetag für Sonntagsdienst geleistete Dienst neben der Entlohnung der Dienstl... mehr lesen...
Norm: ARG §6 Abs3 ARG § 6 heute ARG § 6 gültig ab 01.07.1984
Rechtssatz:
Die Verschiebung der Arbeitsruhe im Sinne des § 6 Abs 3 ARG darf aber schon wegen der Wahrung des Erholungsinteresses des Arbeitnehmers nicht allzuweit in die Zukunft erfolgen. Die Verschiebung der Arbeitsruhe im... mehr lesen...