Norm: WRG §34 Abs2WRG §34 Abs4WRG §117
Rechtssatz: Mit dem Begriff „Wasserberechtigter“ in § 34 Abs 4 WRG ist auch der durch Verordnung geschützte Träger der „allgemeinen“ (kommunalen oder regionalen) Wasserversorgung gemeint, dessen Wasserversorgungsanlage Anlass für Maßnahmen nach § 34 WRG gegeben hat. Mit dem Begriff „Wasserberechtigter“ in Paragraph 34, Absatz 4, WRG ist auch der durch Verordnung geschützte Träger der „allgemeinen“... mehr lesen...