RS OGH 2019/10/23 1Ob115/19x, 1Ob118/19p, 1Ob147/19b, 1Ob145/19h, 1Ob146/19f

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Norm

WRG §34 Abs2
WRG §34 Abs4
WRG §117

Rechtssatz

Mit dem Begriff „Wasserberechtigter“ in § 34 Abs 4 WRG ist auch der durch Verordnung geschützte Träger der „allgemeinen“ (kommunalen oder regionalen) Wasserversorgung gemeint, dessen Wasserversorgungsanlage Anlass für Maßnahmen nach § 34 WRG gegeben hat.Mit dem Begriff „Wasserberechtigter“ in Paragraph 34, Absatz 4, WRG ist auch der durch Verordnung geschützte Träger der „allgemeinen“ (kommunalen oder regionalen) Wasserversorgung gemeint, dessen Wasserversorgungsanlage Anlass für Maßnahmen nach Paragraph 34, WRG gegeben hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schongebietsverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132923

Im RIS seit

30.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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