Norm
WRG §34 Abs2Rechtssatz
Mit dem Begriff „Wasserberechtigter“ in § 34 Abs 4 WRG ist auch der durch Verordnung geschützte Träger der „allgemeinen“ (kommunalen oder regionalen) Wasserversorgung gemeint, dessen Wasserversorgungsanlage Anlass für Maßnahmen nach § 34 WRG gegeben hat.Mit dem Begriff „Wasserberechtigter“ in Paragraph 34, Absatz 4, WRG ist auch der durch Verordnung geschützte Träger der „allgemeinen“ (kommunalen oder regionalen) Wasserversorgung gemeint, dessen Wasserversorgungsanlage Anlass für Maßnahmen nach Paragraph 34, WRG gegeben hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SchongebietsverordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132923Im RIS seit
30.01.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021