Entscheidungsgründe: Mit der am 25.April 1988 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß ihm für 567,5 an Sonntagen geleistete (Arbeits-)Stunden Ruhezeiten zustehen. Er habe seit 21.April 1985 an Sonntagen gearbeitet, ohne dafür die gemäß den §§ 5 und 6 des Kollektivvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe (kurz KV) vorgesehenen Ruhezeiten konsumieren zu können. Er habe zwar das Arbeitsverhältnis gekündigt, doch sei die Kündigungsfrist noch n... mehr lesen...
Norm: ARG §6 ARG §27 Abs1 ARG § 6 heute ARG § 6 gültig ab 01.07.1984 ARG § 27 heute ARG § 27 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022 AR... mehr lesen...