Begründung: Die Parteien haben die Berechtigung zur Ausübung des Bäcker- und des Konditorgewerbes. Die Beklagte beliefert auch am Sonntag Beherbergungsbetriebe; sie setzt dafür Arbeitnehmer und Firmenfahrzeuge ein. Die Beklagte erzeugt überwiegend Bäckereiwaren. In ihrer Betriebsstätte schenkt sie weder Getränke aus, noch verabreicht sie dort Speisen. Sie verfügt auch über die Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien betreiben Bäckereien. Der Beklagte liefert auch am Sonntag Backwaren aus. Er verwendet dafür Fahrzeuge mit Firmenaufschrift und setzt auch Dienstnehmer ein; die Ware ist in typischen Backwarenbehältnissen verstaut. Zumindest einmal begann er mit der Auslieferung vor 6 Uhr früh; ob er dabei selbst auslieferte oder Mitarbeiter heranzog, steht nicht fest. Aufgrund einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe betreibt der Beklagte auch ein Café. Seine Backstu... mehr lesen...
Norm: ARG §12 BäckAG §11 Abs1 BZG §2 Abs1 Z1 lita BZG §2 Abs1 Z4 litb UWG §1 C2 ARG § 12 heute ARG § 12 gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017 ARG § 12 gültig von 01.07.1984 bis 31.07.2017 BZG § 2 heu... mehr lesen...