RS OGH 2006/10/17 4Ob178/89 (4Ob179/89); 4Ob170/06p; 4Ob173/06d

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Rechtssatz

Aus der Aufhebung des § 14 BäckAG durch Art I Z 9 BäckAG - Nov 1975, BGBl 348 konnte man mit guten Gründen den Schluss ziehen, dass auf Grund dieses Spezialgesetzes für Backwaren - Erzeugungsbetriebe die allgemeinen Vorschriften über die Sonntagsruhe und Feiertagsruhe für Inhaber eines solchen Betriebes nicht gelten (§ 11 Abs 1 in Verbindung mit dem früheren § 14 BäckAG).Aus der Aufhebung des Paragraph 14, BäckAG durch Artikel römisch eins, Ziffer 9, BäckAG - Nov 1975, Bundesgesetzblatt 348 konnte man mit guten Gründen den Schluss ziehen, dass auf Grund dieses Spezialgesetzes für Backwaren - Erzeugungsbetriebe die allgemeinen Vorschriften über die Sonntagsruhe und Feiertagsruhe für Inhaber eines solchen Betriebes nicht gelten (Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit dem früheren Paragraph 14, BäckAG).

Entscheidungstexte

  • RS0052252">4 Ob 178/89
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 178/89
  • RS0052252">4 Ob 170/06p
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 170/06p
    Ähnlich; Beisatz: Die Auslieferung von Brot- und Backwaren durch nicht überwiegend bei der Erzeugung von Backwaren tätige Dienstnehmer an Beherbergungsbetriebe kann der Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe in Punkt XI. 4. c. der Anlage zur ARG-VO („Beförderung [...] von leicht verderblichen Lebensmitteln") in vertretbarer Weise unterstellt werden. - „Backwarenauslieferung I" (T1)
  • RS0052252">4 Ob 173/06d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 173/06d
    Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: „Backwarenauslieferung II". (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052252

Im RIS seit

30.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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