Norm
ARG §12Rechtssatz
Aus der Aufhebung des § 14 BäckAG durch Art I Z 9 BäckAG - Nov 1975, BGBl 348 konnte man mit guten Gründen den Schluss ziehen, dass auf Grund dieses Spezialgesetzes für Backwaren - Erzeugungsbetriebe die allgemeinen Vorschriften über die Sonntagsruhe und Feiertagsruhe für Inhaber eines solchen Betriebes nicht gelten (§ 11 Abs 1 in Verbindung mit dem früheren § 14 BäckAG).Aus der Aufhebung des Paragraph 14, BäckAG durch Artikel römisch eins, Ziffer 9, BäckAG - Nov 1975, Bundesgesetzblatt 348 konnte man mit guten Gründen den Schluss ziehen, dass auf Grund dieses Spezialgesetzes für Backwaren - Erzeugungsbetriebe die allgemeinen Vorschriften über die Sonntagsruhe und Feiertagsruhe für Inhaber eines solchen Betriebes nicht gelten (Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit dem früheren Paragraph 14, BäckAG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052252Im RIS seit
30.01.1990Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023