Entscheidungen zu § 11 Abs. 2 ARG

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TE UVS Wien 1994/01/10 04/13/640/93

Begründung: Dem Berufungswerber war angelastet worden: "Sie haben es mit dem tatsächlichen Unternehmensitz in Wien, F-Straße als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen berufenes Organ der C GmbH im Sinne des §9 VStG als Arbeitgeber zu verantworten, daß in der weiteren Betriebsstätte Wien 4, Wiedner Gürtel 34-36 Hotelbetrieb 1) D Lidija am: Mo: 2.9.1991     6.29/22.00 Di: 3.9.1991     7.08/22.28 Mi: 4.9.1991     6.26/23.22 Do: 5.9.1991     6.25/22.31 Fr: 6.9.1991     6.... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 10.01.1994

RS UVS Wien 1994/01/10 04/13/640/93

Rechtssatz: Der tatsächliche Eintritt des gewöhnlichen Betriebsfalles, auf den der jeweilige Betrieb von seinem Zweck her ausgerichtet ist (hier: Beherbergung und Bewirtung von Hotelgästen) stellt kein unvorhersehbares Ereignis iS des §11 ARG dar. Die unerwartete Ankunft einer nicht angemeldeten Reisegruppe ist keine Ausnahmesituation, sondern erfüllt den gewöhnlichen Betriebszweck eines Hotels. Schlagworte Arbeitnehmer, Ruhezeit, Wochenruhe, Ereignis unabwendbares, Ereignis unvorhers... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 10.01.1994

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