RS UVS Wien 1994/01/10 04/13/640/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Der tatsächliche Eintritt des gewöhnlichen Betriebsfalles, auf den der jeweilige Betrieb von seinem Zweck her ausgerichtet ist (hier: Beherbergung und Bewirtung von Hotelgästen) stellt kein unvorhersehbares Ereignis iS des §11 ARG dar. Die unerwartete Ankunft einer nicht angemeldeten Reisegruppe ist keine Ausnahmesituation, sondern erfüllt den gewöhnlichen Betriebszweck eines Hotels.

Schlagworte
Arbeitnehmer, Ruhezeit, Wochenruhe, Ereignis unabwendbares, Ereignis unvorhersehbares, gewöhnlicher Betriebsfall
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten