Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt 1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10.5.2022 sprach die ÖGK aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“), ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, Schlechtwetterentschädigungsbeiträge in Höhe von 25.452,57 Euro zu entrichten habe; außerdem wurden Verzugszinsen in Höhe von 754,19 Euro vorgeschrieben. 2. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 31.5.2022 betonte die BF, das... mehr lesen...