TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/29 L503 2260719-1

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Veröffentlicht am 29.06.2023
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Entscheidungsdatum

29.06.2023

Norm

BSchEG §1
BSchEG §12
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. BSchEG § 1 heute
  2. BSchEG § 1 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026
  3. BSchEG § 1 gültig von 01.12.2024 bis 31.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2023
  4. BSchEG § 1 gültig von 01.11.2024 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2024
  5. BSchEG § 1 gültig von 01.04.2021 bis 31.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  6. BSchEG § 1 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016
  7. BSchEG § 1 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  8. BSchEG § 1 gültig von 01.08.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  9. BSchEG § 1 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/1998
  1. BSchEG § 12 heute
  2. BSchEG § 12 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026
  3. BSchEG § 12 gültig von 01.12.2024 bis 31.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2023
  4. BSchEG § 12 gültig von 01.11.2024 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2024
  5. BSchEG § 12 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  6. BSchEG § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  7. BSchEG § 12 gültig von 01.11.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  8. BSchEG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  9. BSchEG § 12 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  10. BSchEG § 12 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L503 2260719-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Lahnsteiner, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 10.05.2022, GZ: XXXX , betreffend Verpflichtung zur Entrichtung von Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen sowie Vorschreibung von Verzugszinsen, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Lahnsteiner, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 10.05.2022, GZ: römisch 40 , betreffend Verpflichtung zur Entrichtung von Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen sowie Vorschreibung von Verzugszinsen, zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10.5.2022 sprach die ÖGK aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“), ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, Schlechtwetterentschädigungsbeiträge in Höhe von 25.452,57 Euro zu entrichten habe; außerdem wurden Verzugszinsen in Höhe von 754,19 Euro vorgeschrieben.

2. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 31.5.2022 betonte die BF, dass jene Dienstnehmer, hinsichtlich derer die gegenständliche Nachverrechnung erfolgt sei, ausschließlich an Trockenbaubetriebe, konkret die T. Trockenbau GmbH, überlassen worden seien. Trockenbau- und Stuckateurbetriebe seien nach § 1 Abs 1 BSchEG idF der Novelle BGBl. I Nr. 104/2005 nicht (mehr) vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst, sodass diese Betriebe keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu leisten hätten. § 1 Abs 5 BSchEG verweise hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung von Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen durch Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe auf den Tätigkeitsbereich der in § 2 Abs 1 BUAG aufgezählten Betriebe, was nunmehr aber insofern als Redaktionsversehen anzusehen sei, als das BSchEG und das BUAG früher einen im Wesentlichen identischen Anwendungsbereich gehabt hätten, allerdings seien eben mittlerweile Trockenbau- und Stukkateurbetriebe aus dem Anwendungsbereich des BschEG herausgenommen worden, ohne dass die notwendigen gesetzlichen Anpassungen für Arbeitskräfteüberlasser vorgenommen worden seien.2. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 31.5.2022 betonte die BF, dass jene Dienstnehmer, hinsichtlich derer die gegenständliche Nachverrechnung erfolgt sei, ausschließlich an Trockenbaubetriebe, konkret die T. Trockenbau GmbH, überlassen worden seien. Trockenbau- und Stuckateurbetriebe seien nach Paragraph eins, Absatz eins, BSchEG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005, nicht (mehr) vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst, sodass diese Betriebe keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu leisten hätten. Paragraph eins, Absatz 5, BSchEG verweise hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung von Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen durch Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe auf den Tätigkeitsbereich der in Paragraph 2, Absatz eins, BUAG aufgezählten Betriebe, was nunmehr aber insofern als Redaktionsversehen anzusehen sei, als das BSchEG und das BUAG früher einen im Wesentlichen identischen Anwendungsbereich gehabt hätten, allerdings seien eben mittlerweile Trockenbau- und Stukkateurbetriebe aus dem Anwendungsbereich des BschEG herausgenommen worden, ohne dass die notwendigen gesetzlichen Anpassungen für Arbeitskräfteüberlasser vorgenommen worden seien.

Aufgrund einer „rechtsirrigen Interpretation“ der gegenständlichen Bestimmungen sei die ÖGK zum Ergebnis gekommen, dass Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu zahlen hätten, auch wenn die Überlassung an Stuckateur- und Trockenbaubetriebe erfolge, die von der Zahlung von Schlechtwetterbeiträgen ausgenommen seien. Tatsächlich ergebe eine am Sinn und Zweck der gegenständlichen Regelungen und im Sinne des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks vorgenommene Interpretation, dass, wenn Arbeitskräfte an Betriebe überlassen werden, die selbst nicht schlechtwetterentschädigungsbeitragspflichtig sind, die Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe ebenfalls keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten hätten. Die von der ÖGK vorgenommene Differenzierung zwischen Stammarbeitern eines Stuckateur- oder Trockenbaubetriebes und an einen solchen Betrieb überlassenen Arbeitskräften widerspreche dem in Art. 7 B-VG normierten Gleichheitsgrundsatz. Dieser verbiete willkürliche unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzungen und des Normvollzuges. Mit der Gesetzesinterpretation der ÖGK würde eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes einhergehen, da in diesem Fall Gleiches ungleich behandelt werden würde, da nur von den überlassenen Arbeitnehmern Schlechtwetterbeiträge zu leisten wären und nicht von der Stammbelegschaft (Schlechtwetterbeiträge seien sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern zu tragen). Eine Rechtfertigung für eine derartige Differenzierung liege nicht vor bzw. konterkariere eine solche Interpretation den Sinn und Zweck der Regelungen sowie die Absichten des Gesetzgebers. Tatsächlich seien somit von der BF keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten.Aufgrund einer „rechtsirrigen Interpretation“ der gegenständlichen Bestimmungen sei die ÖGK zum Ergebnis gekommen, dass Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu zahlen hätten, auch wenn die Überlassung an Stuckateur- und Trockenbaubetriebe erfolge, die von der Zahlung von Schlechtwetterbeiträgen ausgenommen seien. Tatsächlich ergebe eine am Sinn und Zweck der gegenständlichen Regelungen und im Sinne des vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks vorgenommene Interpretation, dass, wenn Arbeitskräfte an Betriebe überlassen werden, die selbst nicht schlechtwetterentschädigungsbeitragspflichtig sind, die Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe ebenfalls keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten hätten. Die von der ÖGK vorgenommene Differenzierung zwischen Stammarbeitern eines Stuckateur- oder Trockenbaubetriebes und an einen solchen Betrieb überlassenen Arbeitskräften widerspreche dem in Artikel 7, B-VG normierten Gleichheitsgrundsatz. Dieser verbiete willkürliche unsachliche Differenzierungen auf den Gebieten der Normsetzungen und des Normvollzuges. Mit der Gesetzesinterpretation der ÖGK würde eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes einhergehen, da in diesem Fall Gleiches ungleich behandelt werden würde, da nur von den überlassenen Arbeitnehmern Schlechtwetterbeiträge zu leisten wären und nicht von der Stammbelegschaft (Schlechtwetterbeiträge seien sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern zu tragen). Eine Rechtfertigung für eine derartige Differenzierung liege nicht vor bzw. konterkariere eine solche Interpretation den Sinn und Zweck der Regelungen sowie die Absichten des Gesetzgebers. Tatsächlich seien somit von der BF keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten.

3. Am 10.10.2022 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor. Mit Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage vom 5.10.2022 führte die ÖGK unter anderem aus, es sei unstrittig, dass es sich beim Beschäftigerbetrieb laut Gewerberegister um ein Trockenbauunternehmen handelt. Weiters sei aus dem Gewerberegister ersichtlich, dass der Beschäftigerbetrieb, die T. Trockenbau GmbH, zudem berechtigt sei, das Gewerbe Wärme-, Kälte-, Schall und Branddämmer auszuüben, eingeschränkt auf Branddämmer. Aus den Überlassungsmitteilungen der BF gehe hervor, dass sämtliche von der Nachverrechnung erfassten Mitarbeiter an die T. Trockenbau GmbH überlassen worden seien. Die ÖGK gehe daher davon aus, dass die T. Trockenbau GmbH Leistungen im Bereich des Trockenbaues sowie in den Bereichen Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmung anbiete sowie erbringe und die überlassenen Arbeitnehmer in den genannten Bereichen eingesetzt wurden. In rechtlicher Hinsicht folge aber dennoch – näher dargelegt -, dass die BF als Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen für die überlassenen Dienstnehmer Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten habe. Eine mögliche Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes habe die ÖGK nicht zu prüfen.

4. Mit Beschluss vom 6.3.2023, Zl. L503 2260719-1/3Z, stellte das BVwG gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG in Verbindung mit Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG an den VfGH den Antrag, § 1 Abs 5 und § 12 Abs 4 letzter Satz Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957 idF BGBl. I Nr. 71/2021, als verfassungswidrig aufzuheben.4. Mit Beschluss vom 6.3.2023, Zl. L503 2260719-1/3Z, stellte das BVwG gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG an den VfGH den Antrag, Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,, als verfassungswidrig aufzuheben.

Begründend führte das BVwG insbesondere aus, der Verweis in § 1 Abs 5 BSchEG auf das BUAG führe im konkreten Fall dazu, dass die BF als Arbeitskräfteüberlasserin für ihre Dienstnehmer Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten hat, obwohl diese in einem Betrieb zum Einsatz kommen, der für seine „eigenen“ Dienstnehmer keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten hat, weil der Betrieb (Trockenbau) gar nicht unter den Anwendungsbereich des BSchEG fällt. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung erschließe sich dem BVwG nicht.Begründend führte das BVwG insbesondere aus, der Verweis in Paragraph eins, Absatz 5, BSchEG auf das BUAG führe im konkreten Fall dazu, dass die BF als Arbeitskräfteüberlasserin für ihre Dienstnehmer Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten hat, obwohl diese in einem Betrieb zum Einsatz kommen, der für seine „eigenen“ Dienstnehmer keine Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten hat, weil der Betrieb (Trockenbau) gar nicht unter den Anwendungsbereich des BSchEG fällt. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung erschließe sich dem BVwG nicht.

5. Mit Erkenntnis vom 15.6.2023, Zl. G 137/2023-12, hob der VfGH § 1 Abs. 5 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129/1957, idF BGBl. I Nr. 113/1998 und § 12 Abs. 4 letzter Satz des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129/1957, idF BGBl. I Nr. 68/2014, als verfassungswidrig auf; weiters wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30.11.2024 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.5. Mit Erkenntnis vom 15.6.2023, Zl. G 137/2023-12, hob der VfGH Paragraph eins, Absatz 5, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1998, und Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,, als verfassungswidrig auf; weiters wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30.11.2024 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

Die Kundmachung dieser Aussprüche erfolgte am 28.6.2023 durch BGBl. I Nr. 67/2023.Die Kundmachung dieser Aussprüche erfolgte am 28.6.2023 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2023,.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bei der BF handelt es sich um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurden der BF ausschließlich Schlechtwetterentschädigungsbeiträge und diesbezügliche Verzugszinsen vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt wie z. B. dem angefochtenen Bescheid und der Stellungnahme der ÖGK anlässlich der Beschwerdevorlage und sind gänzlich unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Aufhebung des Bescheids:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Rechtliche Grundlagen im BSchEG und BUAG (zum diesbezüglichen Erkenntnis des VfGH vom 15.6.2023 siehe sogleich im Anschluss unter Punkt 3.3.):

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957 idF BGBl. I Nr. 71/2021, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 (BSchEG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,, lauten wie folgt:

§ 1. (1) Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen Betriebe folgender Art:Paragraph eins, (1) Unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen Betriebe folgender Art:

Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe, Bahnoberbaubetriebe,

Erdbaubetriebe,

Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und Lawinenschutzbaubetriebe,

Feuerungstechnische Baubetriebe,

Demolierungsbetriebe,

Zimmereibetriebe,

Gipserbetriebe,

Dachdeckerbetriebe,

Pflastererbetriebe,

Gerüsteaufbau- und Gerüstverleihbetriebe,

Brunnenmeisterbetriebe.

[…]

(5) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer, die gemäß § 2 Abs. 1 lit. h des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogen sind, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.(5) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe fallen bezüglich jener Arbeitnehmer, die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogen sind, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

§ 12 […] (4) […] Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß § 2 Abs. 1 lit. h BUAG in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogenen Arbeitnehmer zu leisten.Paragraph 12, […] (4) […] Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe haben den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera h, BUAG in den Sachbereich der Urlaubsregelung einbezogenen Arbeitnehmer zu leisten.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG), BGBl. Nr. 414/1972 idF BGBl. I Nr. 73/2022, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2022,, lauten wie folgt:

§ 2. (1) Für die Sachbereiche Urlaub und Überbrückungsgeld sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1:Paragraph 2, (1) Für die Sachbereiche Urlaub und Überbrückungsgeld sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des Paragraph eins :

a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung;

b) Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe;b) Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Kunststeinerzeugerbetriebe, Terrazzomacherbetriebe;

c) Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe;

d) Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;

e) Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;e) Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Tiefbohrbetriebe, Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe, Asphaltiererbetriebe, Schwarzdeckerbetriebe, Betriebe der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser, Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe, Gipserbetriebe, Steinholzlegerbetriebe, Estrichherstellerbetriebe;

f) Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Parkettlegerbetriebe;f) Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Parkettlegerbetriebe;

g) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a bis f fallen;g) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a bis f fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach Litera a bis f fallen;

h) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.h) Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a bis g fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.

[…]

3.3. Mit Erkenntnis vom 15.6.2023, Zl. G 137/2023-12, hob der VfGH – nach Antragstellung durch das BVwG im gegenständlichen Verfahren - § 1 Abs. 5 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129/1957, idF BGBl. I Nr. 113/1998 und § 12 Abs. 4 letzter Satz des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129/1957, idF BGBl. I Nr. 68/2014, als verfassungswidrig auf; weiters wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30.11.2024 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.3.3. Mit Erkenntnis vom 15.6.2023, Zl. G 137/2023-12, hob der VfGH – nach Antragstellung durch das BVwG im gegenständlichen Verfahren - Paragraph eins, Absatz 5, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1998, und Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2014,, als verfassungswidrig auf; weiters wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30.11.2024 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Die ÖGK stützte den bekämpften Bescheid maßgeblich darauf, dass die BF als Arbeitskräfteüberlassungsbetrieb nach § 1 Abs 5 BSchEG (iVm § 2 Abs 1 BUAG) Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu leisten habe. Allerdings hat der VfGH, wie dargestellt, § 1 Abs 5 BSchEG (wie auch den damit in Zusammenhang stehenden § 12 Abs 4 letzten Satz BSchEG) – nach Antragstellung durch das BVwG im gegenständlichen Verfahren – als verfassungswidrig aufgehoben. Zumal es sich gegenständlich um den „Anlassfall“ handelt, ist die aufgehobene Bestimmung trotz Gewährung einer „Reparaturfrist“ durch den VfGH nicht mehr anzuwenden (vgl. Art 140 Abs 7 B-VG).Die ÖGK stützte den bekämpften Bescheid maßgeblich darauf, dass die BF als Arbeitskräfteüberlassungsbetrieb nach Paragraph eins, Absatz 5, BSchEG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, BUAG) Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu leisten habe. Allerdings hat der VfGH, wie dargestellt, Paragraph eins, Absatz 5, BSchEG (wie auch den damit in Zusammenhang stehenden Paragraph 12, Absatz 4, letzten Satz BSchEG) – nach Antragstellung durch das BVwG im gegenständlichen Verfahren – als verfassungswidrig aufgehoben. Zumal es sich gegenständlich um den „Anlassfall“ handelt, ist die aufgehobene Bestimmung trotz Gewährung einer „Reparaturfrist“ durch den VfGH nicht mehr anzuwenden vergleiche Artikel 140, Absatz 7, B-VG).

Da es sich bei der BF als Arbeitskräfteüberlassungsbetrieb um keinen der in § 1 Abs 1 BSchEG aufgezählten Betriebe handelt, mangelt es somit an einer gesetzlichen Grundlage, um ihr Schlechtwetterentschädigungsbeiträge – und damit in Zusammenhang stehende Verzugszinsen – vorschreiben zu können.Da es sich bei der BF als Arbeitskräfteüberlassungsbetrieb um keinen der in Paragraph eins, Absatz eins, BSchEG aufgezählten Betriebe handelt, mangelt es somit an einer gesetzlichen Grundlage, um ihr Schlechtwetterentschädigungsbeiträge – und damit in Zusammenhang stehende Verzugszinsen – vorschreiben zu können.

3.5. Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gesetzliche Grundlage, Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben Schlechtwetterentschädigungsbeiträge vorschreiben zu können, ist mit dem Erkenntnis des VfGH vom 15.6.2023, Zl. G 137/2023/12 (Anlassfall), entfallen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gesetzliche Grundlage, Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben Schlechtwetterentschädigungsbeiträge vorschreiben zu können, ist mit dem Erkenntnis des VfGH vom 15.6.2023, Zl. G 137/2023/12 (Anlassfall), entfallen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landes-gesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landes-gesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Arbeitskräfteüberlassung gesetzliche Grundlage Schlechtwetterentschädigung verfassungswidrig VfGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2260719.1.01

Im RIS seit

05.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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