Entscheidungen zu § 9 Abs. 5 ASchG

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TE UVS Steiermark 2007/02/08 30.15-29/2006

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E H GmbH, diese persönlich haftende Gesellschafterin der Firma A R J C und Sohn, Malerei, Anstreicherei, Lackiererei KG, U B 6/7, S, in insgesamt 31 Spruchpunkten eine Übertretung des § 9 Abs 5 in Verbindung mit § 49 Abs 1 Z 1 ASchG zur Last gelegt, da die nachstehend angeführten Arbeiter zu den jeweils angeführten Zeiträumen mit Arbeiten beschäftigt wurden, bei de... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 08.02.2007

RS UVS Steiermark 2007/02/08 30.15-29/2006

Rechtssatz: Aus § 9 Abs 5 ASchG geht hervor, dass der Überlasser von Arbeitskräften verpflichtet ist, die nach § 49 Abs 1 ASchG erforderlichen Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchführen zu lassen. Weiters darf er die Arbeitskräfte erst nach erfolgter Untersuchung (wenn keine bescheidmäßige Feststellung der Nichteignung erfolgt ist) zu Tätigkeiten überlassen, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind. Der Beschäftiger hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass diese... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 08.02.2007

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