Mit dem bekämpften Straferkenntnis werden DI. R P nachstehende Übertretungen zur Last gelegt: 1. Übertretung Sie betreiben am Standort V das sicherheitstechnische Zentrum P I, technisches Büro DI R P, und wurde anlässlich von Erhebungen des Arbeitsinspektorates am 25. Juni 2001 und 23. Juli 2001 festgestellt, dass die Voraussetzungen nach § 75 Abs 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG, BGBl. 1994/450) für ein sicherheitstechnisches Zentrum nicht vorliegen. Folgende Voraussetzungen wurden ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Betreiber eines sicherheitstechnischen Zentrums wird nach § 84 Abs 4 ASchG nicht verpflichtet, den Organen des Arbeitsinspektorates auf Verlangen Auskünfte über die geleistete Einsatzzeiten der beschäftigten Präventivfachkräfte zu erteilen. Vielmehr ist er nach Z 3 dieser Bestimmung zu Auskünften über die "Präventionszeit", die vom Zentrum in den betreuten Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen geleistet wird, verpflichtet. Dass Einsatzzeiten und Präventi... mehr lesen...