Entscheidungen zu § 84 Abs. 1 ASchG

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 2004/07/07 30.19-22/2003

Mit dem bekämpften Straferkenntnis werden DI. R P nachstehende Übertretungen zur Last gelegt: 1. Übertretung Sie betreiben am Standort V das sicherheitstechnische Zentrum P I, technisches Büro DI R P, und wurde anlässlich von Erhebungen des Arbeitsinspektorates am 25. Juni 2001 und 23. Juli 2001 festgestellt, dass die Voraussetzungen nach § 75 Abs 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG, BGBl. 1994/450) für ein sicherheitstechnisches Zentrum nicht vorliegen. Folgende Voraussetzungen wurden ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 07.07.2004

RS UVS Steiermark 2004/07/07 30.19-22/2003

Rechtssatz: Der Betreiber eines sicherheitstechnischen Zentrums wird nach § 84 Abs 4 ASchG nicht verpflichtet, den Organen des Arbeitsinspektorates auf Verlangen Auskünfte über die geleistete Einsatzzeiten der beschäftigten Präventivfachkräfte zu erteilen. Vielmehr ist er nach Z 3 dieser Bestimmung zu Auskünften über die "Präventionszeit", die vom Zentrum in den betreuten Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen geleistet wird, verpflichtet. Dass Einsatzzeiten und Präventi... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 07.07.2004

TE UVS Niederösterreich 2001/10/01 Senat-MD-01-1033

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 2.1.2001, Zl. 3- *****-00, wurde über den Beschuldigten E**** K**** in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der Firma B**** AG mit dem Sitz in **** ** ******* wegen zweier Übertretungen nach dem ASchG eine Geldstrafe im Gesamtausmaß von S 35.000,-- ( Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit von 28 Tagen) gemäß § 130 Abs 5 leg cit verhängt.   Gegen diesen Bescheid erhob der Beschuldigte durch sei... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 01.10.2001

RS UVS Niederösterreich 2001/10/01 Senat-MD-01-1033

Rechtssatz: Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Arbeitsmediziner die Aufzeichnungen so führen, dass der Arbeitgeber eventuell notwendige Maßnahmen, die der Arbeitssicherheit dienen, treffen kann. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 01.10.2001

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