Entscheidungen zu § 38 ASchG

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RS UVS Kärnten 1993/03/30 KUVS-459/3/93

Rechtssatz: Der Dienstgeber, der einen nicht spritzwassergeschützten Leitungsroller zur Verwendung im Freien benützen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs 2 Arbeitnehmerschutzgesetz. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 30.03.1993

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