RS UVS Kärnten 1993/03/30 KUVS-459/3/93

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Rechtssatz

Der Dienstgeber, der einen nicht spritzwassergeschützten Leitungsroller zur Verwendung im Freien benützen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs 2 Arbeitnehmerschutzgesetz.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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