Entscheidungen zu § 27 ASchG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Oberösterreich 1995/06/27 VwSen-221164/12/Kl/Rd

Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist gemäß § 27 Abs.1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen (zB VwGH vom 14.1.1993, 92/18/0416). Wenngleich auch der Erfolg, nämlich konkrete Arbeiten in nicht gepölzten Künett... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 27.06.1995

TE UVS Niederösterreich 1993/08/16 Senat-MD-93-472

Mit den bekämpften Punkten 1, 2 und 4 des Spruches des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9.2.1993, Zl 3-****-91, wurde über Frau H**** B****** in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma A**** R******* GesmbH, mit dem Sitz in V********, eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle insgesamt 144 Stunden) verhängt.   Angelastet wurde ihr, in Pkt. 1, die... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 16.08.1993

RS UVS Kärnten 1993/08/09 KUVS-188-207/1/93

Rechtssatz: Bei den unter den Geltungsbereich der Bauarbeitenschutzverordnung fallenden Arbeiten sind grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung zusätzlich zu denen der Bauarbeitenschutzverordnung anzuwenden, wenn nicht in den einzelnen Bestimmungen der Bauarbeitenschutzverordnung die Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung ausgeschlossen wird. Das Fehlen einer Mittelwehr bei einem Gerüst stellt einen Verstoß gegen die Allgemein... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 09.08.1993

RS UVS Kärnten 1992/08/05 KUVS-414-416/2/92

Rechtssatz: Deponiert ein Beschuldigter vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß er nicht mit Gewißheit sagen könne, ob er die verfahrensgegenständliche Baustelle überhaupt beaufsichtigt hat, kann er sich nicht mit dem Hinweis, einen verantwortlichen Bauleiter bestellt zu haben von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreien, denn den Beschuldigten trifft auch dann eine Pflicht der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten als Ausfluß seiner gesetzlichen Sorgfaltspflicht. Gleiches ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 05.08.1992

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