Entscheidungen zu § 130 Abs. 1 ASchG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 1996/11/5 10ObS2355/96p

Norm: ASchG §68 Abs3 Z1ASchG §130 Abs1 Z25
Rechtssatz: Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, BGBl 1994/450 - ASchG - ist der Dienstgeber bei Bildschirmarbeit nunmehr von sich aus zu einer entsprechenden Arbeits(zeit)gestaltung verpflichtet. Eine Verletzung der Verpflichtungen betreffend die Bildschirmarbeit ist eine nach § 130 Abs 1 Z 25 ASchG unter Strafdrohung gestellte Verwaltungsübertret... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.11.1996

TE OGH 1996/11/5 10ObS2355/96p

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Entscheidung | OGH | 05.11.1996

RS OGH 1996/11/5 10ObS2355/96p

Norm: ASchG §68 Abs3 Z1ASchG §130 Abs1 Z25
Rechtssatz: Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, BGBl 1994/450 - ASchG - ist der Dienstgeber bei Bildschirmarbeit nunmehr von sich aus zu einer entsprechenden Arbeits(zeit)gestaltung verpflichtet. Eine Verletzung der Verpflichtungen betreffend die Bildschirmarbeit ist eine nach § 130 Abs 1 Z 25 ASchG unter Strafdrohung gestellte Verwaltungsübertret... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 05.11.1996

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