Norm: ASchG §68 Abs3 Z1ASchG §130 Abs1 Z25
Rechtssatz: Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, BGBl 1994/450 - ASchG - ist der Dienstgeber bei Bildschirmarbeit nunmehr von sich aus zu einer entsprechenden Arbeits(zeit)gestaltung verpflichtet. Eine Verletzung der Verpflichtungen betreffend die Bildschirmarbeit ist eine nach § 130 Abs 1 Z 25 ASchG unter Strafdrohung gestellte Verwaltungsübertret... mehr lesen...
Norm: ASchG §68 Abs3 Z1ASchG §130 Abs1 Z25
Rechtssatz: Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, BGBl 1994/450 - ASchG - ist der Dienstgeber bei Bildschirmarbeit nunmehr von sich aus zu einer entsprechenden Arbeits(zeit)gestaltung verpflichtet. Eine Verletzung der Verpflichtungen betreffend die Bildschirmarbeit ist eine nach § 130 Abs 1 Z 25 ASchG unter Strafdrohung gestellte Verwaltungsübertret... mehr lesen...