Norm
ASchG §68 Abs3 Z1Rechtssatz
Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, BGBl 1994/450 - ASchG - ist der Dienstgeber bei Bildschirmarbeit nunmehr von sich aus zu einer entsprechenden Arbeits(zeit)gestaltung verpflichtet. Eine Verletzung der Verpflichtungen betreffend die Bildschirmarbeit ist eine nach § 130 Abs 1 Z 25 ASchG unter Strafdrohung gestellte Verwaltungsübertretung.Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, BGBl 1994/450 - ASchG - ist der Dienstgeber bei Bildschirmarbeit nunmehr von sich aus zu einer entsprechenden Arbeits(zeit)gestaltung verpflichtet. Eine Verletzung der Verpflichtungen betreffend die Bildschirmarbeit ist eine nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 25, ASchG unter Strafdrohung gestellte Verwaltungsübertretung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106681Dokumentnummer
JJR_19961105_OGH0002_010OBS02355_96P0000_001