Entscheidungen zu § 115 Abs. 3 ASchG

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 2002/04/24 303.12-37/2001

Laut dem Straferkenntnis hat der Beschuldigte und nunmehrige Berufungswerber folgende Tat zu verantworten: Sie haben es laut Strafantrag des AI G vom 29.10.1999 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A G Dienstleistungsgesellschaft m.b.H." mit Sitz in G zu verantworten, dass wie am 14.09.1999 um ca. 10.00 Uhr anlässlich einer Kontrolle des AI G in der Betriebsstätte G festgestellt wurde, seitens der Arbeitgeberin (A G Dienstleistungsg... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 24.04.2002

RS UVS Steiermark 2002/04/24 303.12-37/2001

Rechtssatz: Bei Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach § 115 Abs 3 iVm § 79 Abs 1 ASchG am Sitz eines Reinigungsunternehmens sind Reinigungskräfte, die weder diese Arbeitsstelle noch die Filiale des Unternehmens aufsuchen, sondern direkt von ihren Wohnsitzen zu den außendienstlichen Einsatzorten im Sinne des § 2 Abs 3 ASchG fahren, dem Unternehmenssitz zuzurechnen. Dass die Arbeitskleidung, Reinigungmittel, Geräte und Wäsche (Putztücher) sowohl am Unternehmenssitz als auch in der Filiale ge... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 24.04.2002

RS UVS Oberösterreich 2000/04/20 VwSen-280532/3/Gf/Km

Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Gemäß § 130 Abs.1 Z.27 iVm § 79 Abs.1 und § 115 Abs.1 Z.2 ASchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 2.000 S bis zu 100.000 S zu bestrafen, der als Arbeitgeber nach dem 1.1.1997 in Arbeitsstätten, in denen er regelmäßig zwischen 101 und 150 Arbeitnehmer beschäftigt, keinen Arbeitsmediziner bestellt. In gleicher Weise macht sich nach § 130 Abs.1 Z.27 iVm § 115 Abs.1 Z.2 und § 82 Abs.1... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 20.04.2000

RS UVS Salzburg 1997/05/12 19/197/8-97th

Rechtssatz: Eine Arbeitsstätte nach dem ASchG muß im Gegensatz zu einer auswärtigen Arbeitsstelle eine selbständige organisatorische Einheit bilden. Dieses Erfordernis ergibt sich eindeutig aus der Formulierung des § 115 Abs 3 ASchG wonach Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, bei der Ermittlung der Beschäftigtenanzahl nach Abs 1 Z 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen sind, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Auswä... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 12.05.1997

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