Entscheidungsgründe: Die Klägerin und die Beklagte sind in der Filiale R*****, der M***** GmbH, und zwar beide auf der untersten Hierarchieebene tätig und dabei unter anderem mit dem Einsortieren der Waren in die Regale beschäftigt. Den Streitteilen sind ein Bereichsleiter, der Marktleiter und der Regionalmanager übergeordnet. Die Beklagte ist in dieser Filiale Vertreterin der Vertreterin der Sicherheitsvertrauensperson. Am Unfallstag war die Klägerin damit beschäftigt, unter Benü... mehr lesen...
Norm: ABGB §1157 Abs1AngG §18 Abs1ASchG §11
Rechtssatz: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die zum Ausgleich (individueller) Gebrechen des Arbeitnehmers erforderlichen Ausrüstungen beizustellen (Bildschirmbrille). Besondere Umstände, die allenfalls im Einzelfall die Belastung des Arbeitgebers mit den Kosten einer derartigen Sehhilfe rechtfertigen könnten, wurden hier nicht behauptet (§ 54 Abs 2 ASGG). Entscheidungstexte... mehr lesen...