RS OGH 1991/7/10 9ObA601/91, 9ObA63/00f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §1157 Abs1
AngG §18 Abs1
ASchG §11

Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die zum Ausgleich (individueller) Gebrechen des Arbeitnehmers erforderlichen Ausrüstungen beizustellen (Bildschirmbrille). Besondere Umstände, die allenfalls im Einzelfall die Belastung des Arbeitgebers mit den Kosten einer derartigen Sehhilfe rechtfertigen könnten, wurden hier nicht behauptet (§ 54 Abs 2 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 601/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 601/91
    Veröff: SZ 64/100 = EvBl 1992/21 S 88 = WBl 1991,391 = RdW 1992,22 = Arb 10952 = ecolex 1991,873
  • 9 ObA 63/00f
    Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 ObA 63/00f
    Gegenteilig; Beisatz: Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber nur Anspurch auf Ersatz des den Tarif der Sozialversicherungsträger übersteigenden Teils der Kosten für eine in Ausstattung und Qualität der BS-V entsprechenden Bildschirmarbeitsbrille. (T1)

Schlagworte

Schutzmaßnahmen, Maßnahmen, Nebenpflichten, Fürsorgepflicht, Brille, Arbeitnehmerschutzgesetz, Verpflichtung, Angestellte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029254

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten