Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) befindet sich seit 01.06.2012 als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.1. Mit Bescheid des Landespolizeikommandos Steiermark vom 01.06.2012 wurde für ihn der 17.12.2003 als Vorrückungsstichtag ermittelt und festgestellt, dass ihm gemäß § 72 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes mit Wirksamkeit vo... mehr lesen...